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Fr 2022/16/0004•Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/16/0004
Fr 2022/16/0004Cour administrative suprême24 nov. 2022
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von 793,20 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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