Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/12/0030

Ra 2022/12/0030Cour administrative suprême5 nov. 2024

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/12/0030

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.11.2024
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120030.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I., soweit damit die Beschwerde hinsichtlich des Ein- und Auszahlungsgerätes FA Nr. 9 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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