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Ra 2022/12/0030•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/12/0030
Ra 2022/12/0030Cour administrative suprême5 nov. 2024
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt I., soweit damit die Beschwerde hinsichtlich des Ein- und Auszahlungsgerätes FA Nr. 9 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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