Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/12/0014

Fr 2022/12/0014Cour administrative suprême10 juil. 2023

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Fr 2022/12/0014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.07.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:FR2022120014.F00

Spruch

Im Übrigen, sohin hinsichtlich der im Beschwerdeschriftsatz enthaltenen, ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichteten Begehren auf Feststellung („Das BVwG möge feststellen, dass die Dienstbehörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie dem Beschwerdeführer nicht mitteilt, wer die anonyme Unterschriftenliste initiiert und unterzeichnet hat; dass die Dienstbehörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil sie es unterlässt, dem Beschwerdeführer die anonyme Unterschriftenliste in Kopie zu übermitteln; dass die Dienstbehörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, wenn der Leiter der Justizanstalt X oder diesem zurechenbare Hilfspersonen mit Ärzten des Beschwerdeführers in Kontakt treten und versuchen, bei diesen Informationen über den Beschwerdeführer zu erheben; dass die Dienstbehörde die subjektiven dienstlichen Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weil die Dienstbehörde es zu unterlassen hat, dem Leiter der Justizanstalt X die Weisung zu erteilen, er habe es zu unterlassen, mit Ärzten des Beschwerdeführers sei es persönlich oder durch Hilfspersonen in Kontakt zu treten und zu versuchen, bei diesen Informationen über den Beschwerdeführer zu erheben“) wird dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von zwei Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.

Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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