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Ro 2022/10/0021•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/10/0021
Ro 2022/10/0021Cour administrative suprême7 nov. 2024
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Wirtschaftsuniversität Wien hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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