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Ra 2022/06/0093•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/06/0093
Ra 2022/06/0093Cour administrative suprême16 nov. 2022
Der angefochtene Beschluss wird in seinem Spruchpunkt 1 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Stadt Innsbruck hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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