Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/03/0167

Ra 2022/03/0167Cour administrative suprême6 févr. 2023

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/03/0167

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030167.L00

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Beschluss betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet, zurückgewiesen.

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