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Ra 2022/03/0167•Verwaltungsgerichtshof Ra 2022/03/0167
Ra 2022/03/0167Cour administrative suprême6 févr. 2023
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Beschluss betreffend die Verhängung einer Ordnungsstrafe richtet, zurückgewiesen.
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