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Ro 2022/03/0047•Verwaltungsgerichtshof Ro 2022/03/0047
Ro 2022/03/0047Cour administrative suprême22 nov. 2022
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit der Antrag der Revisionswerberin auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 im Zeitraum 17. bis 25. März 2020 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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