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Ra 2021/19/0323•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0323
Ra 2021/19/0323Cour administrative suprême25 janv. 2022
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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