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Ra 2021/19/0313•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0313
Ra 2021/19/0313Cour administrative suprême21 avr. 2022
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 829,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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