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Ra 2021/19/0109•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/19/0109
Ra 2021/19/0109Cour administrative suprême25 janv. 2022
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
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