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Fr 2021/18/0030•Verwaltungsgerichtshof Fr 2021/18/0030
Fr 2021/18/0030Cour administrative suprême4 août 2021
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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