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Ra 2021/17/0026•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/17/0026
Ra 2021/17/0026Cour administrative suprême25 nov. 2022
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro und der zweit-, dritt- und viertrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils 240,00 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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