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Ra 2021/08/0006•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/08/0006
Ra 2021/08/0006Cour administrative suprême26 avr. 2022
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruchs über die Strafe sowie die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens und des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Antrag der Bezirkshauptmannschaft SalzburgUmgebung auf Entscheidung in der Sache, in eventu Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
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