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Ra 2021/07/0065•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/07/0065
Ra 2021/07/0065Cour administrative suprême16 nov. 2022
Besondere Rechtsgebiete
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es sich gegen die Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 25. September 2020 richtet, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen (betreffend Spruchpunkte II. bis V. des Bescheides der Vorarlberger Landesregierung vom 25. September 2020) wird die Revision zurückgewiesen.
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