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Ra 2021/04/0202•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0202
Ra 2021/04/0202Cour administrative suprême4 nov. 2024
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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