Ra 2021/04/0100•Verwaltungsgerichtshof Ra 2021/04/0100
Ra 2021/04/0100Cour administrative suprême25 avr. 2022
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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