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Ro 2021/04/0025•Verwaltungsgerichtshof Ro 2021/04/0025
Ro 2021/04/0025Cour administrative suprême21 juil. 2022
Baubewilligung BauRallg6 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der erstrevisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der zweitrevisionswerbenden Partei (belangte Behörde) auf Kostenersatz wird abgewiesen.
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