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Fr 2020/22/0013•Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/22/0013
Fr 2020/22/0013Cour administrative suprême11 août 2020
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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