Fr 2020/21/0028•Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/21/0028
Fr 2020/21/0028Cour administrative suprême2 oct. 2020
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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