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Ro 2020/21/0004•Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/21/0004
Ro 2020/21/0004Cour administrative suprême10 mars 2020
Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird in Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15. Jänner 2020, W186 22245651/20E, mit dem der Revision gegen das Erkenntnis vom 28. Oktober 2019 die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt wurde, dieser Revision in Bezug auf Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses (Ausspruch über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft) die aufschiebende Wirkung bewilligt.
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