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Ra 2020/16/0021•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/16/0021
Ra 2020/16/0021Cour administrative suprême4 août 2020
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Leibnitz hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen von 1.346,40 € binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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