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Ra 2020/13/0051•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/13/0051
Ra 2020/13/0051Cour administrative suprême27 août 2020
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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