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Ra 2020/09/0013•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/09/0013
Ra 2020/09/0013Cour administrative suprême6 août 2020
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Spruchpunktes II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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