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Ra 2020/08/0106•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/08/0106
Ra 2020/08/0106Cour administrative suprême20 janv. 2022
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Pensionsversicherungsanstalt hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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