Fr 2020/04/0003•Verwaltungsgerichtshof Fr 2020/04/0003
Fr 2020/04/0003Cour administrative suprême16 oct. 2020
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von € 637,26 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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