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Ra 2020/03/0079•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/03/0079
Ra 2020/03/0079Cour administrative suprême21 oct. 2020
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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