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Ra 2020/03/0056•Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/03/0056
Ra 2020/03/0056Cour administrative suprême8 oct. 2020
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in Bezug auf den Ausspruch über die Kostenersatzpflicht der Revisionswerberin gegenüber den Mitbeteiligten (Spruchpunkt 2.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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