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Ro 2020/03/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2020/03/0022
Ro 2020/03/0022Cour administrative suprême27 oct. 2020
Enteignung
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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