Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0057

Ra 2020/02/0057Cour administrative suprême1 avr. 2022

Regest

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Besondere Rechtsgebiete Beweismittel Zeugen Beweismittel Zeugenbeweis Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag "zu einem anderen Bescheid"

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2020/02/0057

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2022
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020020057.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als damit

1. zu VGW002/V/042/6097/2019 zu Spruchpunkt A)3)I. (Barauslagen) der Beschwerde des Erstrevisionswerbers gegen Spruchpunkt 2) des bekämpften Straferkenntnisses keine Folge gegeben und dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe bestätigt wird, dass eine näher genannte Wendung zu entfallen habe,

2. zu VGW002/V/042/3829/2019 zu Spruchpunkt A)4)I. (Straferkenntnis und Verfallsausspruch in den Spruchpunkten 1. und 3. des bekämpften Straferkenntnisses gegenüber dem Fünftmitbeteiligten) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben, das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt und der Verfallsausspruch behoben wurde,

3. zu VGW002/V/042/3831/2019 zu Spruchpunkt A)5)I. (Verfallsausspruch in Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses gegenüber der zweitmitbeteiligten Partei) der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der Verfallsausspruch im Umfang der dort genannten Wettannahmeautomaten behoben wurde,

4. zu VGW002/V/042/3823/2019 zu Spruchpunkt A)6)I. (Verfallsausspruch in Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses gegenüber der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben und der Verfallsausspruch im Umfang des Geldbetrages behoben wurde,

5. zu VGW002/042/3839/2019 und zu VGW002/V/042/3840/2019 zu Spruchpunkt A)7) (Straferkenntnis gegenüber dem Sechstmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde,

6. zu VGW002/042/3841/2019 und VGW002/V/042/3842/2019 zu Spruchpunkt A)8) (Straferkenntnis gegenüber dem Viertmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde,

7. zu VGW002/042/3843/2019 und VGW002/V/042/3844/2019 zu Spruchpunkt A)9) (Straferkenntnis gegenüber dem Erstmitbeteiligten und der drittmitbeteiligten Partei) der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt wurde,

8. zu VGW002/V/042/8032/2017 zu Spruchpunkt B)1)I. (objektiver Verfall gegenüber dem Erstrevisionswerber) die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen wurde,

9. zu VGW002/V/042/8033/2017 zu Spruchpunkt B)2)I. (objektiver Verfall gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei) die Beschwerde hinsichtlich des beschlagnahmten Geldes, der Wettannahmeschalter und der Wettinfoterminals als unzulässig zurückgewiesen wurde,

wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes

und insoweit, als damit

10. zu VGW002/V/042/3831/2019 zu Spruchpunkt A)5)I. (Verfallsausspruch gegenüber der zweitrevisionswerbenden Partei) die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des bekämpften Straferkenntnisses im Übrigen als unzulässig zurückgewiesen wurde,

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Wien hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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