Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0251

Ra 2019/21/0251Cour administrative suprême17 avr. 2020

Regest

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0251

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019210251.L00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision gegen das zweitangefochtene Erkenntnis wird, soweit es den Drittrevisionswerber betrifft, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

Das erstangefochtene Erkenntnis und das zweitangefochtene Erkenntnis insoweit, als es die Zweitrevisionswerberin betrifft, werden im bekämpften Umfang (Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Erstrevisionswerber und der Zweitrevisionswerberin jeweils Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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