Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0009

Ra 2019/21/0009Cour administrative suprême4 avr. 2019

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Auslegung des Mitgliedstaatenrechtes EURallg2 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/21/0009

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019210009.L00

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird insoweit, als es die gegen den zugrunde liegenden Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Jänner 2018 erhobene Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. dieses Bescheides (Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes) abweist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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