Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/21/0002

Ro 2019/21/0002Cour administrative suprême7 mars 2019

Regest

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ro 2019/21/0002

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.03.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019210002.J00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Ausspruch über das Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sowie gegen die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes richtet, zurückgewiesen.

2. zu Recht erkannt:

2.1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Ausspruch betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 richtet, als unbegründet abgewiesen.

2.2. Im Übrigen wird der Revision Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis in Bezug auf die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Revisionswerbers nach Afghanistan wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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