Ra 2019/19/0130•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/19/0130
Ra 2019/19/0130Cour administrative suprême25 juin 2019
Im Übrigen (Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes, Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan und Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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