Ra 2019/18/0456•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/18/0456
Ra 2019/18/0456Cour administrative suprême26 févr. 2020
Soweit mit dem angefochtenen Erkenntnis die Beschwerde der Revisionswerberin gegen die Anordnung der Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 abgewiesen und der Revisionswerberin ein Durchführungsaufschub bis 30. November 2018 gewährt wurde, wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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