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Ra 2019/18/0270•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/18/0270
Ra 2019/18/0270Cour administrative suprême15 avr. 2020
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird im Anfechtungsumfang, nämlich soweit die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte III. bis V. und VII. bis VIII. des verwaltungsbehördlichen Bescheides abgewiesen und in dessen Abänderung ein Einreiseverbot in der Dauer von drei Jahren verhängt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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