Ra 2019/17/0119•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0119
Ra 2019/17/0119Cour administrative suprême27 avr. 2020
Die Vorschreibung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG in Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wird wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufhoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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