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Ra 2019/17/0029•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/17/0029
Ra 2019/17/0029Cour administrative suprême15 avr. 2020
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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