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Ra 2019/13/0008•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/13/0008
Ra 2019/13/0008Cour administrative suprême25 avr. 2019
1. Die Revision wird insoweit, als sie sich gegen die Spruchpunkte 1 (Abfalleigenschaft) und 4 (Abfallkategorie) des mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Bescheides richtet, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen (Spruchpunkte 2 und 3 betreffend die Altlastenbeitragspflicht) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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