Ra 2019/13/0007•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/13/0007
Ra 2019/13/0007Cour administrative suprême25 avr. 2019
1. Die Revision wird insoweit, als im angefochtenen Erkenntnis nur über die Abfalleigenschaft der gelagerten Baurestmassen abgesprochen wurde, zurückgewiesen.
2. Im Übrigen (betreffend die Feststellungen zur Altlastenbeitragspflicht) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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