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Ra 2019/11/0171•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/11/0171
Ra 2019/11/0171Cour administrative suprême27 avr. 2020
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Schuldausspruch des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Strafausspruches und des Ausspruches über den Beitrag zu den Verfahrenskosten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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