Ra 2019/09/0164•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/09/0164
Ra 2019/09/0164Cour administrative suprême10 avr. 2020
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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