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Ra 2019/09/0153•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/09/0153
Ra 2019/09/0153Cour administrative suprême6 oct. 2020
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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