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Ra 2019/05/0109•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/05/0109
Ra 2019/05/0109Cour administrative suprême9 oct. 2020
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Stadtgemeinde G hat den Erst- und Zweitrevisionswerbern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.346,40 sowie der Drittrevisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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