Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/01/0430

Ra 2019/01/0430Cour administrative suprême6 avr. 2020

Regest

Besondere Rechtsgebiete

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/01/0430

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.04.2020
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019010430.L01

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und die Entziehung der befristeten Aufenthaltsberechtigung sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz 2005 richtet, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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