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Ra 2019/01/0357•Verwaltungsgerichtshof Ra 2019/01/0357
Ra 2019/01/0357Cour administrative suprême31 août 2020
I. Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Aberkennung des Status der Asylberechtigten und die Feststellung, dass der Revisionswerberin die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme, richtet, zurückgewiesen.
II. Im Übrigen wird die Revision als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
III. Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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