Ra 2018/21/0119•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0119
Ra 2018/21/0119Cour administrative suprême24 janv. 2019
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4
Der Revision wird teilweise Folge gegeben und das genannte Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 1 und 4 VwGG dahin abgeändert, dass sein Spruchpunkt A.I. lautet:
„Die Anhaltung des Mitbeteiligten vom 6. Mai 2018, 18:30 Uhr, bis zum 17. Mai 2018, 15:26 Uhr, wird in Stattgebung der von ihm erhobenen Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 2 BFAVG für rechtswidrig erklärt.“
Im Übrigen, nämlich soweit die Revision auch Spruchpunkt A.II. bekämpft, wird sie als unbegründet abgewiesen.
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