Ra 2018/21/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/21/0023
Ra 2018/21/0023Cour administrative suprême15 mars 2018
Besondere Rechtsgebiete
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 sowie gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Festsetzung einer Ausreisefrist und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen (Einreiseverbot) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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