Ra 2018/19/0675•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/19/0675
Ra 2018/19/0675Cour administrative suprême25 avr. 2019
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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