Ra 2018/19/0629•Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/19/0629
Ra 2018/19/0629Cour administrative suprême29 août 2019
I. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit über die Verhängung des Einreiseverbotes abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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