Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/17/0230

Ra 2018/17/0230Cour administrative suprême1 avr. 2019

Texte intégral

Verwaltungsgerichtshof Ra 2018/17/0230

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.04.2019
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018170230.L00

Spruch

1. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die verhängte Strafe und die Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens sowie des Beschwerdeverfahrens wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

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